Zu den Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählen zum einen Grundleistungen zur Deckung des persönlichen notwendigen Bedarfs sowie andererseits sogenannte Leistungen in besonderen Fällen. Sie werden laut Bundesamt an Menschen gezahlt, die sich seit 18 Monaten ohne eine wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht "rechtsmissbräuchlich" beeinflussten, etwa durch die Vernichtung von Ausweispapieren oder durch Angabe einer falschen Identität.
Geflüchtete aus der Ukraine mit gültiger Aufenthaltserlaubnis oder einem vorläufigen Aufenthaltsrecht erhalten demnach spätestens ab 31. August 2022 Bürgergeld und keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies gilt allerdings nicht für neu angekommene Menschen aus der Ukraine bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ende 2022 erhielten deshalb 40.000 Menschen aus der Ukraine Regelleistungen laut Asylbewerberleistungsgesetz.