An diesem Freitag soll der Bundestag die kontrollierte Freigabe mit zahlreichen Regeln beschließen. Besitz und Eigenanbau bestimmter Mengen sollen damit für Volljährige vom 1. April an erlaubt sein. Nach Inkrafttreten des Gesetzes soll es auch eine Amnestie von Verurteilungen für Fälle geben, die künftig erlaubt sind.
Für die Staatsanwaltschaften bedeute das Cannabisgesetz konkret, "dass sie alle Strafakten mit Bezug zum Betäubungsmittelgesetz nochmals händisch daraufhin auswerten müssen, ob die betroffenen Sachverhalte nach der neuen Rechtslage straflos wären", sagte Rebehn. Es müsse ermittelt werden, "ob es bei dem Betäubungsmittelverstoß (auch) um Cannabis ging und um welche Menge es sich dabei handelte". Das lasse sich aber nicht einfach aus dem Bundeszentralregisterauszug herauslesen, weil die genaue Tathandlung und die Art des Betäubungsmittels dort in der Regel nicht notiert seien.
Auch auf die Gerichte komme deshalb eine enorme Zusatzbelastung zu. "Ist der Angeklagte wegen mehrerer Straftaten zu einer sogenannten Gesamtstrafe verurteilt worden, muss das Gericht die nach neuem Recht nicht mehr relevante Betäubungsmittelstraftat nachträglich außer Betracht lassen und die Strafe mit neuer Begründung neu fassen", sagte Rebehn. Der Gesetzgeber sei deshalb gut beraten, die geplante Amnestie-Regelung für noch nicht vollstreckte Altfälle aus dem Cannabisgesetz zu streichen.