Damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam wird, bedarf es beispielsweise aktuell der Schriftform. Die elektronische Form ist hier ausgeschlossen. In dem Vorschlag von Buschmann, der nach dem Willen seines Ministeriums Teil des geplanten Bürokratieentlastungsgesetzes werden soll, ist es umgekehrt. Hier heißt es: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der elektronischen Form." Auch für Gewerbemietverträge und Pachtverträge soll die elektronische Form zur Regel werden.
Erleichtern sollen die vorgeschlagenen Änderungen, wenn sie unverändert umgesetzt werden sollten, auch die Wahrung von Fristen im Rechtsverkehr. Beispielsweise ist eine Kündigung von Wohnraum laut BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Daran soll sich auch nichts ändern. Wenn ein Mieter seine Wohnung kündigen will, muss er derzeit allerdings sicherstellen, dass er sein unterschriebenes Kündigungsschreiben rechtzeitig persönlich übergibt oder per Post aufgibt. Künftig soll es für die Wirksamkeit der Kündigung möglich sein, dass der Mieter eine Kopie des Schreibens - etwa per Smartphone-Foto - über E-Mail oder Messenger verschickt. Der Vermieter kann dann anschließend noch das Originalschreiben verlangen.