Rhein hatte im vergangenen Jahr gesagt, dass die Einstufung als Verdachtsfall die richtige Entscheidung sei. Das Verwaltungsgericht erklärte sich nun für nicht zuständig, weil es sich um einen verfassungsrechtlichen Streit handle.
Zur Beobachtung des AfD-Landesverbands als Verdachtsfall teilte es mit, dass es ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gebe, die sich gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip richteten. Die hessische AfD verwende erniedrigende Bezeichnungen oder unangemessene und unhaltbare Vergleiche, die bei den Zuhörern Hass oder Neid hervorrufen sollten.
So könne der Boden für ein unfriedliches Verhalten vor allem gegenüber Flüchtlingen und Muslimen bereitet werden. Außerdem bewege sich die hessische AfD außerhalb der verfassungsmäßig geschützten Meinungsfreiheit. Sie arbeite gehäuft mit Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen gegen die Organe und Repräsentanten der Bundesrepublik. Das solle tendenziell das Vertrauen der Bevölkerung in diese erschüttern und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung fragwürdig erscheinen lassen.
Allerdings dürfe die Beobachtung nur öffentlich gemacht werden, wenn es für diese Veröffentlichung eine gesetzliche Grundlage gebe. Anders als im Bund oder in anderen Ländern existiere diese in Hessen nicht. Das Landesamt für Verfassungsschutz muss darum nun eine Pressemitteilung veröffentlichen, wonach es vorläufig nicht weiter bekanntgeben darf, dass die AfD als Beobachtungsobjekt oder Verdachtsfall geführt wird.
Das gilt ebenso für das Landesinnenministerium, wie das Gericht in einem weiteren Beschluss entschied. Alle Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig, Beschwerden zum hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel sind noch möglich. Der Landesverfassungsschutz kündigte im September 2022 an, den Landesverband der AfD mit geheimdienstlichen Mitteln zu beobachten. Dagegen ging die Partei gerichtlich vor. Im Dezember entschied das Wiesbadener Verwaltungsgericht in einem Zwischenbeschluss, dass der AfD-Landesverband bis zur Entscheidung im Eilverfahren nicht weiter beobachtet werden dürfe.
Diese Entscheidung veröffentlichte es nun. Neben den Eilanträgen reichte die AfD außerdem Klagen ein. Wann über diese im Hauptsacheverfahren entschieden wird, ist nach Angaben einer Gerichtssprecherin aber noch unklar. In der vergangenen Woche scheiterte ein Eilantrag des baden-württembergischen AfD-Landesverbands gegen seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht. Im September hatte bereits der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der dortige Landesverfassungsschutz die AfD in Bayern beobachten darf.
Ebenfalls in der vergangenen Woche gab der Landesverfassungsschutz in Sachsen-Anhalt bekannt, dass er den sachsen-anhaltischen AfD-Landesverband inzwischen als gesichert rechtsextremistisch einstufe. Es ist nach dem thüringischen Landesverband der zweite, der als gesichert extremistisch eingestuft wird. Zudem kündigte das Oberverwaltungsgericht Münster an, dass es Ende Februar im Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der AfD und dem Bundesamt für Verfassungsschutz verhandeln will. Dabei geht es um die Einstufung der gesamten Partei als Verdachtsfall.