Die von der Frau des Klägers abgeschlossene Familien-Versicherung sah vor, dass "unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 % des Reisepreises" versichert sind. In den Versicherungsbedingungen steht, dass Entschädigung für die "vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten" geleistet wird.
Im Streit mit der Versicherung war der Mann bisher leer ausgegangen. Zuletzt hatte das Landgericht Wuppertal entschieden, dass ihm keine Rücktrittskosten entstanden seien. Bonusmeilen seien "nicht in dem Sinne handelbar", "dass es für sie einen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten", hieß es zur Begründung. Und eine "nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug" solle "nicht auf dem Umweg über einen Reiserücktritt handelbar" werden.
Der BGH sieht das nun in letzter Instanz anders: "Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann", schreiben die obersten Zivilrichterinnen und -richter. Sie meinen, dass für den Versicherten dazu auch die Bonusmeilen gehören. Denn ihnen komme "ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit ein Wert zu, weil der Kläger sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann".
Dem Mann steht also eine Entschädigung zu. Wie viel Geld ihm die Versicherung zahlen muss, steht noch nicht fest. Das Landgericht hatte bisher nicht geklärt, welchen Wert die eingesetzten Bonusmeilen haben, und muss das jetzt noch nachholen.
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