Es sei wichtig, dass mit dem Bürgergeld auch in Krisenzeiten das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum gewährleistet sei, hieß es weiter. "Diesem gesetzlichen Auftrag kommt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach."
Die mehr als fünf Millionen Bürgergeld-Empfängerinnen und ‑empfänger sollen zum Jahreswechsel durchschnittlich rund 12 Prozent mehr Geld bekommen. Die FDP-Bundestagsfraktion hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zur Überprüfung der Erhöhung aufgefordert. Der sozialpolitische Sprecher Pascal Kober stellte die Frage in den Raum, ob der aktuelle Inflationsrückgang etwa im November bei der Entwicklung des Bürgergeldes gesetzlich abgebildet werden könne. SPD und Grüne stellten sich bereits gegen den Vorschlag.
Auch das Arbeitsministerium lehnte die Überprüfung ab – mit dem Verweis auf die geltende Rechtslage. Um gestiegene Lebenshaltungskosten in den Regelbedarfen zu berücksichtigen, gebe die Verfassung vor, dass die Regelbedarfe regelmäßig nach einem gesetzlichen Verfahren angepasst werden, hieß es aus Heils Haus.
So funktioniert die Regelsatzberechnung: Die Basis für die Regelbedarfe im Bürgergeld ist die sogenannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Die Erhebung wird alle fünf Jahre durchgeführt, um herauszufinden, wie viel Geld Haushalte in Deutschland für verschiedene Dinge zur Verfügung haben. In den Jahren, wo die Neuermittlung nicht stattfindet, wird der Regelbedarf angepasst. Das passiert stets zum Jahreswechsel und seit 2023 in zwei Schritten. Grundlage für die Anpassung ist die regelsatzrelevante Preisentwicklung und die Lohnentwicklung. Hinzu kommt eine sogenannte ergänzende Fortschreibung, die die Entwicklung der Preise nach aktuellsten Daten beinhaltet. Hier schlagen vor allem die Preise von Lebensmitteln zu Buche.
Das Ministerium wies darauf hin, dass in der Anpassung zum 1. Januar 2024 die Inflationsrate des zurückliegenden Novembers gar nicht berücksichtigt werde. Diese werde sich nach der Gesetzeslage zu 2025 abbilden, fügte die Ministeriumssprecherin hinzu.