Vielmehr sei der Austausch mit Medienvertretern Teil seiner Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit. Dazu gehörten auch individuelle Kommunikationsformen "im kleinen Kreis" wie etwa Hintergrundgespräche. Der vertrauliche Charakter solcher Gespräche schließe für sich genommen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus, teilte das Gericht mit. Es komme allein darauf an, ob schutzwürdige öffentliche oder private Interessen der Auskunftserteilung entgegenstünden. Das sei hier nicht der Fall.
Konkret geht es laut "Tagesspiegel" um eigene Recherchen zu Medienkontakten des Kanzleramtschefs Wolfgang Schmidt (SPD). Die Zeitung wollte eigenen Angaben zufolge unter anderem wissen, ob Schmidt bei anderen Medien versucht habe, einen Investigativjournalisten zur "Cum-Ex-Affäre" als unglaubwürdig darzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Das Kanzleramt kann dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
Die sogenannte Cum-Ex-Affäre gilt als einer der größten Steuerskandale der deutschen Nachkriegsgeschichte und wird juristisch aufgearbeitet. Die beteiligten Banken und anderen Investoren hatten sich dabei mit einem ausgeklügelten Verwirrspiel von Finanzbehörden Kapitalertragssteuer erstatten lassen, die nie gezahlt wurde. Dafür wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenanspruch in großen Paketen rund um den Stichtag für die Ausschüttung in rascher Folge hin- und hergeschoben, bis keiner mehr einen Überblick hatte. Dem Staat entstand geschätzt ein zweistelliger Milliardenschaden.
Bei der Aufarbeitung des Skandals in einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft war mehrmals Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) befragt worden. Dabei ging es etwa um Treffen mit den Gesellschaftern der in die Affäre verwickelten Warburg Bank während Scholz' Zeit als Hamburger Bürgermeister.
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