Zwar muss der Anbieter so eine versteckte Erhöhung auf der Rechnung ausweisen - separat für Kasko und Haftpflicht - und einen Vergleichsbetrag aus dem Vorjahr nennen. "Doch der ist im Rechnungsformular häufig nicht so einfach zu finden", sagt Hermann-Josef Tenhagen als Chefredakteur des Geldratgebers.
Nur wenn der aktuelle Betrag im Vergleich nicht gestiegen ist, hat keine Preiserhöhung stattgefunden. Ist er gestiegen, hat man ein Sonderkündigungsrecht, das einen Monat ab Zugang der Rechnung gilt. Mit einer Rechenformel kann man den Vergleichsbetrag aber auch selbst ausrechnen: Dazu multipliziert man den alten Beitrag in Euro mit dem neuen Beitragssatz in Prozent und teilt durch den alten Beitragssatz.
Beispiel für eine Kfz-Haftpflicht: Der alte Beitrag beläuft sich auf 500 Euro und auf der neuen Rechnung stehen nur 480 Euro. Der Versicherte stieg aber von der Schadenfreiheitsklasse (SF) 2 (alter Beitragssatz: 49%/0,49) in die SF-Klasse 3 (neuer Beitragssatz: 46%/0,46) auf. Die Rechnung lautet: 500 Euro x 0,46 geteilt durch 0,49 ist gleich 469,39 Euro. Hier ist der Vergleichsbetrag kleiner als der neue Rechnungsbetrag - also gab's eine versteckte Beitragserhöhung.