Entspannung ist aktuell nicht in Sicht: Seit Freitag, 1. September, kommt es auf der Iberischen Halbinsel und den Balearen zu einem neuen Wetterumschwung, informiert der spanische Wetterdienst Aemet. Er gab für die kommenden Tage eine Unwetterwarnung heraus. Sturm, starker Regen und Gewitter werden erwartet, die bis Montag anhalten sollen. Auf den Balearen gilt am Samstag und Sonntag die höchste Warnstufe Orange. Besonders auch Ibiza und Formentera sollen von Regengüssen und Stürmen betroffen sein. Das Unwetter kann sich auch auf deine Reisepläne auswirken. Diese Rechte haben Reisende.
Die Airlines versenden normalerweise Updates zum Flugstatus per E‑Mail. Alternativ kannst du dich in dein Kundenkonto einloggen, um eine Übersicht über bevorstehende Flüge zu erhalten. Dort findest du auch Hinweise dazu, ob dein Flieger wie geplant startet. Hast du den Flug über ein (Online-)Reisebüro oder eine Flugvermittlung gebucht, kannst du die Flugnummer bei der durchführenden Airline checken. Ein Kundenkonto benötigst du dabei nicht. Die Flugnummer findest du auf dem Ticket oder auf der Buchungsbestätigung.
Welche Rechte du hast, wenn du von einem Flugausfall betroffen bist, regelt innerhalb der Europäischen Union die EU-Fluggastrechteverordnung. Einen Anspruch auf Entschädigung hast du bei einem wetterbedingten Flugausfall oder einer Flugverspätung grundsätzlich nicht. Denn laut Europäischem Parlament fallen Unwetter in die Kategorie der außergewöhnlichen Umstände und sind damit kein Verschulden der Airline.
Auch im Fall von außergewöhnlichen Umständen muss die Airline aber eine ausreichende Versorgung am Flughafen gewährleisten. Sitzt du am Flughafen fest, hast du das Recht auf kostenlose Leistungen, zum Beispiel Snacks und Getränke. Eine Pauschalreise können Urlaubende bei außergewöhnlichen Umständen kostenlos stornieren – allerdings nur, wenn das Unwetter in unmittelbarer Nähe zum Urlaubsort aufgetreten ist und es konkrete Beeinträchtigungen gibt. "Bei einer Pauschalreise muss der Veranstalter dann den Preis zurückzahlen", so Reiserechtsanwalt Paul Degott gegenüber dem reisereporter. Die Reiseveranstalter müssen ihren Kundinnen und Kunden in dem Fall sämtliche Kosten erstatten.
Individualreisende müssen hingegen in die Vertragsbedingungen ihres Fluges und ihrer gebuchten Unterkunft schauen. Grundsätzlich gilt: Wird ein Flug durchgeführt und steht eine Unterkunft zur Verfügung, hast du kein Recht auf eine gebührenfreie Stornierung. "Ist die Ferienunterkunft zugänglich und ohne Gefahr für Leib oder Leben nutzbar, ist man auf die Kulanz des Anbieters oder günstige AGB angewiesen", heißt es seitens des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ). Das bedeutet: Entweder wurde ohnehin mit kurzfristiger Stornomöglichkeit gebucht oder der Anbieter der Unterkunft stimmt zum Beispiel der Verschiebung des Urlaubs zu.
Ein kostenloses Stornierungsrecht ergebe sich auch nicht, wenn wegen der Flutschäden Ausflugsziele in der Region nicht erreichbar seien. Ausnahmen gebe es gelegentlich nur, wenn das Ausflugsziel explizit beworben wurde.
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