Der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) hat gegen die Verordnung geklagt und fordert die Entfernung der Kreuze. Er argumentiert, dass der Staat in Weltanschauungsfragen zu Neutralität verpflichtet sei. "Was hat ein Kreuz mit einer behördlichen Tätigkeit, mit dem Ausstellen eines Führerscheins (...) zu tun? Nichts!", hatte Anwalt Hubert Heinhold vorige Woche in der mündlichen Verhandlung in Leipzig gesagt.
Im Sommer vergangenen Jahres hatte der Bund vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) allerdings eine Niederlage kassiert. Der VGH hatte die Kreuze als passive Symbole "ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung" eingestuft.
Der Kläger werde dadurch nicht in seinen Grundrechten auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie Gleichbehandlung verletzt. Über die Revisionen gegen dieses Urteil entscheidet jetzt das Bundesverwaltungsgericht. (Az.: BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22).
Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative des damals frisch zum Ministerpräsidenten aufgestiegenen Söders den Kreuzerlass beschlossen. Trotz heftiger Kritik - sogar von den Kirchen, die Söder vorwarfen, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen - trat der Erlass im Juni 2018 in Kraft.
In Paragraf 28 der Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats heißt es seither: "Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen."
Sowohl die Vertreter des Freistaates als auch die Kläger hatten sich nach der mündlichen Verhandlung zuversichtlich geäußert. Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte keine Tendenz erkennen lassen. Für den Fall, dass er in Leipzig unterliegt, hat der Bund für Geistesfreiheit bereits angekündigt, sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden zu wollen.