"Die Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, dass dies bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand haben, dazu führt, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet ist", heißt es nun in der Einleitung zu dem Gesetzentwurf, der AFP vorliegt und über den zuerst die Funke Mediengruppe berichtet hatte.
"Wenn der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt", soll daher dem Entwurf zufolge künftig statt einer Mindeststrafe von einem Jahr auch eine Strafe von sechs Monaten für die Verbreitung und drei Monaten für den Besitz von kinderpornografischem Material verhängt werden können. Auch ermöglicht es die mit der Senkung der Mindeststrafe verbundene Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen, dass im Einzelfall Verfahren ganz eingestellt werden können, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Mit den niedrigen Mindeststrafen will Buschmann laut Gesetzesbegründung auch erreichen, dass Gerichte "auf den großen Anteil jugendlicher Täterinnen und Täter angemessen und mit der gebotenen Flexibilität eingehen zu können", bei denen es sich im Regelfall nicht um Pädophile handele. Die Obergrenze für das Strafmaß bleibt für die Verbreitung oder das Zugänglichmachen von kinderpornografischem Material bei zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für den Besitz solchen Materials bleibt die Obergrenze bei fünf Jahren Haft.
Über die Gesetzesvorlage wird nun zunächst regierungsintern weiter beraten, bevor dann Kabinett und Parlament darüber entscheiden. Die Neuregelung soll dann unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten.