Der BGH hat sich 2010 schon einmal mit einem ähnlichen Fall befasst - und die Klausel zur Reservierungsgebühr damals für unwirksam erklärt. Die Richter sahen darin den Versuch, sich auch beim Scheitern der Vermittlungsbemühungen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern. Der Kunde habe davon herzlich wenig: Denn es könne trotzdem passieren, dass der bisherige Eigentümer einen Rückzieher mache oder die Immobilie auf eigene Faust an jemand anderen verkaufe.
Damals stand die Klausel direkt mit in den vorformulierten Vertragsbedingungen. In dem Fall jetzt gibt es eine schriftliche Reservierungsvereinbarung, die neben dem eigentlichen Maklervertrag geschlossen wurde. Das Landgericht Dresden war deshalb zuletzt der Ansicht, dass die Vereinbarung hier wirksam geschlossen wurde. Bliebe es dabei, könnte der Makler die Gebühr also behalten.
Nach den Erfahrungen des Immobilienverbands Deutschland (IVD) sind Reservierungsvereinbarungen gegen Gebühr in der Branche nicht sonderlich weit verbreitet. Die unsichere Rechtslage habe bei den Maklern zusätzlich zu Zurückhaltung geführt, sagte der IVD-Justiziar und stellvertretende -Bundesgeschäftsführer Christian Osthus. "Viele sagen sich: Das könnte man zwar machen - aber ob das dann hält oder nicht, ist ungewiss." Am häufigsten fänden sich Reservierungsgebühren derzeit beim Kauf von Neubauwohnungen direkt vom Bauträger.
Am BGH geht es auch um die Frage, ob so eine Vereinbarung beim Notar beurkundet werden müsste. 2010 hatten die obersten Zivilrichterinnen und -richter diesen Punkt ungeklärt gelassen, weil er keine Rolle mehr spielte. Ob es schon ein Urteil gibt, ist offen.
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