Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem neuen Jahr bis zum 6. Geburtstag 480 statt bisher 437 Euro, für die Zeit vom 7. bis zum 12. Geburtstag 551 statt bisher 502 Euro und für die Zeit vom 13. bis zum 18. Geburtstag 645 statt bisher 588 Euro monatlich. Für volljährige Kinder sind mindestens 689 Euro (statt bisher 628 Euro) zu berappen.
Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt dagegen gegenüber 2023 unverändert bei 930 Euro.
Die Mindestsätze steigen dann mit jeder Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen. Die Einkommensgruppen, die zuletzt 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 Euro erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1900 Euro, sondern bei 2100 Euro. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11 200 Euro.
Der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen als notwendiger Eigenbedarf belassen wird, wird ebenfalls angehoben: Er beträgt für nicht erwerbstätige Väter und Mütter 1200 Euro statt bisher 1120 Euro und für Erwerbstätige 1450 Euro statt bisher 1370 Euro. Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet.
Die Düsseldorfer Tabelle ist die Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Sie wird seit 1979 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht herausgegeben. Beteiligt ist auch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Die Familiengerichte bundesweit orientieren sich bei der Festsetzung des Unterhalts an der Düsseldorfer Tabelle.