Weitere Voraussetzung ist: Geschiedene müssen vor dem Tod des Ex-Partners bereits fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Denn die Erziehungsrente ist - anders als etwa die Witwenrente - nicht an das Rentenkonto des Expartners, sondern an das eigene Rentenkonto geknüpft. Keine Rolle spielt dabei hingegen, ob vorher Unterhalt für das Kind gezahlt wurde oder nicht.
Auch ohne Scheidung können Partner - unter ansonsten gleichen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erziehungsrente haben. Das gilt, wenn ein Rentensplitting eingegangen wurde, also Ex-Partner ihre Rentenpunkte hälftig teilen.
Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente. Wer zusätzlich zur Erziehungsrente weitere Einkünfte hat, muss wissen: Diese werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet, wenn sie oberhalb des Freibetrags liegen. Dieser beträgt derzeit bundesweit 992,64 Euro monatlich. Für jedes weitere minderjährige Kind erhöht er sich um 210,56 Euro - und für jedes behinderte Kind gilt das unabhängig vom Alter.
Die Erziehungsrente kann man beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Diese Rente kann bis zum 18. Geburtstag eines Kindes bezogen werden. Kann sich ein Kind aufgrund einer Behinderung nicht um sich selbst kümmern, kann man sie unabhängig vom Alter des Kindes beziehen.